Honorar, Kosten und Preise
Leistungsabrechnung bei Steuerberatern
Die Leistungsabrechnung für Steuerberater bewegt sich in einem komplexen Reglement, insofern sind mir bei der Abrechnung der Leistungen Transparenz und Fairness ein besonderes Anliegen. Aus diesem Grund möchte ich Ihnen an dieser Stelle die wichtigsten Informationen hierzu geben.
Die Steuerberatervergütungsverordnung
Wie bei anderen freien Berufen (z.B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte) hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingung zur Abrechnung in einer Gebührenverordnung festgelegt. Für die steuerberatenden Berufe ist das die Steuerberatervergütungsverordnung, abgekürzt StBVV. Die vollständige Textfassung finden Sie auf der Seite des Bundesjustizministeriums unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/index.html.
Die StBVV enthält umfangreiche Gebührentatbestände und Tabellen, die verschiedene Tätigkeiten und den dazugehörigen Gebührensatz in einer bestimmten Bandbreite auflistet. Die Tabellen dienen als Leitfaden für die Festlegung angemessener Gebühren. Sie decken eine Vielzahl von Tätigkeiten ab, darunter Steuerberatung, Buchführung, Jahresabschlusserstellung oder Steuererklärungen. In Verfahren vor Verwaltungsbehörden, wie beispielsweise in einem Rechtsbehelfsverfahren mit dem Finanzamt, gelten die Bestimmungen wie bei Rechtsanwälten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die StBVV sieht für bestimmte Tätigkeiten die Möglichkeit vor, die Vergütung auf der Grundlage des zeitlichen Aufwands zu berechnen (Zeitgebühr). Der Gebührenrahmen für die Zeitgebühr liegt zwischen 30 und 75 Euro je angefangene halbe Stunde, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die StBVV sieht eine spezielle Regelung für Erstberatungen vor. Für eine erstmalige mündliche oder schriftliche Beratung darf das Honorar, unabhängig vom Gegenstandswert, nicht mehr als 190 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer betragen. Wird nach der Erstberatung ein Auftrag erteilt, wird die Gebühr für die Erstberatung auf das Honorar angerechnet.
Die StBVV bietet auch die Möglichkeit zur einer individuellen niedrigeren oder höheren Gebührenvereinbarung. Schließlich kann auf die entstandenen oder voraussichtlich entstehenden Vergütungen ein angemessener Vorschuss verlangt werden.
Der Erstkontakt
Sie wollen sich erstmal informieren? Dann rufen Sie mich gerne unverbindlich an oder Sie schreiben mir eine E-Mail. Sie berichten über Ihr Anliegen und ich bespreche mit Ihnen das mögliche weitere Vorgehen. Bei diesem Erstkontakt entstehen Ihnen keine Kosten. Ggf. vereinbaren wir jetzt einen ersten Beratungstermin.
Die Erstberatung
Bei der Eingangs- oder Erstberatung verschaffe ich mir zunächst einen Überblick über Ihre individuelle Steuersituation und wir besprechen gemeinsam Ihr Anliegen. Darüber hinaus mache ich mich mit Ihren Steuerunterlagen vertraut und gebe Ihnen wo notwendig Hinweise und Empfehlungen. In der Erstberatung gebe ich Ihnen auch gerne Auskunft zu den zu erwartenden Kosten meiner Inanspruchnahme.
Der Auftrag
Ich schließe mit Ihnen einen standardisierten Steuerberatervertrag ab, der z. B. vom renommierten DWS-Verlag unter dem Dach der Bundessteuerberaterkammer in Berlin herausgegeben wird. Weiterhin ist eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen notwendig, damit ich Sie gegenüber den Finanzbehörden oder Dritten vertreten kann. Hierzu verwende ich den offiziellen Vordruck des Bundesfinanzministeriums.
Die Gebührenrechnung
Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
Die abzurechnenden Wertgebühren, die sich aus mehreren Tabellen zur StBVV ergeben, werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Die Bestimmung des Gegenstandswerts ergibt sich entweder direkt aus den in der StBVV aufgeführten Tätigkeiten (z.B. die Summe der positiven Einkünfte bei einer Einkommensteuererklärung) oder aus dem sog. Wert des Interesses (z.B. bei einem Stundungsantrag in Höhe des begehrten Stundungsbetrags). Zudem ist teilweise ein Mindestgegenstandswert der Abrechnung zugrunde zu legen.
Die Wertgebühren sind zumeist als sog. Rahmengebühren ausgelegt. Der Rahmen bewegt sich dabei zwischen einem Minimum und Maximum innerhalb dessen die Gebühr mit einem Faktor zu bestimmen ist. Dabei hat der Steuerberater alle Umstände des Falls zu berücksichtigen, vor allem den Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung mit einer Anlage N (Arbeitnehmer oder Pensionäre), Anlage R (Rentner) oder Anlage V (Vermieter) erhält der Steuerberater beispielsweise 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr für die den Hauptteil der Erklärung sowie 1/20 bis 12/20 für die Anlage N, R oder V. Der Mindestgegenstandswert beträgt jeweils 8.000 Euro.
Für einzelne Tätigkeiten des Steuerberaters, die in der StBVV ausdrücklich aufgeführt sind, wie beispielsweise für Beratungsleistungen oder die Prüfung von Steuerbescheiden, wird nach Zeitgebühren abgerechnet. Die Zeitgebühr nach der StBVV bewegt sich je angefangene halbe Stunde in einem Rahmen zwischen 30 Euro (bei sehr einfachen Tätigkeiten) und 75 Euro (für anspruchsvolle Tätigkeiten) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Neben den Gebühren hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz bestimmter Aufwendungen, wie beispielsweise Reisekosten oder für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen (letztere pauschal höchstens von 20 Euro je Angelegenheit).
Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen einen Überblick über die Leistungsabrechnung des Steuerberaters bieten konnten. Bitte sprechen Sie mich jederzeit zu allen Fragen der Rechnungstellung an.